Satzung
Freundschaftsgesellschaft Karlsruhe–Krasnodar e. V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freundschaftsgesellschaft Karlsruhe – Krasnodar. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e. V. 2. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch aktive Mitwirkung bei: Aufbau und Pflege freundschaftlicher und partnerschaftlicher Beziehungen zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Krasnodar (Russland), gegenseitigen Besuchen und gegenseitigem Austausch zwischen den Bürgern der Stadt Karlsruhe und der Stadt Krasnodar, Veranstaltungen kultureller, gemeinnütziger, humanitärer, sozialer und sportlicher Art, durch regelmäßigen Informationsaustausch mit Einrichtungen aller Art mit gleicher Zielsetzung in der Partnerstadt Krasnodar. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§ 3 Arten der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages. 4. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Satzung (Neufasssung) beschlossen am 21.03.18, eingetragen ins VR Mannheim am 25.06.2018 Seite 2 von 5
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. 4. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 5. Der Vorstand kann ein Mitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen, wenn es die Interessen des Vereins erheblich schädigt. Das Mitglied ist vorher anzuhören und zu verwarnen. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 6. Der Beschluss zur Ausschließung kann von dem Mitglied durch Einreichung eines Widerspruchs innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei dem Vorstand angefochten werden. Die Entscheidung fällt die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliederbeiträge und Spenden
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederbeiträge werden in einer separaten Beitragsordnung geregelt. 2. Zweckgebundene Spenden und Zuwendungen sind ausschließlich für den angegebenen Zweck zu verwenden. Sie dürfen nur angenommen werden, wenn die damit verfolgten Ziele mit dem Vereinszweck übereinstimmen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 3. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Aktionsforum (Informations- und Arbeitskreis).
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
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2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Strategie und Aufgaben des Vereins, b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, c) Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl der Kassenprüfer, d) Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Ehrenordnung des Vereins, e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, f) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bzw. Änderungsanfrage bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 3. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. 2. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorgehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
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2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 3. Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist beschlussfähig. 4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister und d) dem Schriftführer. 2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, sie führen die Geschäfte bis zur Übernahme durch ihre Nachfolger weiter. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestellt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächstem Mitgliederversammlung. 3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 4. Gewählt werden können nur Mitglieder, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliche Einwilligung zu der Wahl vorliegt. 5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann durch Einzel- oder Gruppenwahlverfahren erfolgen. Beim Gruppenwahlverfahren hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Vorstandsämter zu vergeben sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen für eine relative Mehrheit auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. 6. Die gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen unter sich den Vorsitzenden. 7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 8. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen. 9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. 10. Über den Inhalt der Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 11. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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§ 13 Vertretungsmacht
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 14 Aktionsforum (Informations- und Arbeitskreis)
1. Das Aktionsforum ist für alle Mitglieder offen. Die jeweiligen Termine werden vom Vorstand bekannt gegeben 2. Das Forum dient dem Informationsaustausch und der Vorbereitung von Vereinsaktivitäten.
§ 15 Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
1. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung und/oder des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. 2. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss der Wortlaut der beabsichtigten Änderung mitgeteilt werden sowie der bisherige Wortlaut. 3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Karlsruhe zur Verwendung für gemeinnützige kulturelle Zwecke. 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die neugefasste Satzung (Satzungsänderung) wurde am 21.03.2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 25.06.2018 in das Vereinsregister eingetragen.
Der Vorstand